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Beratungsverlauf: Frau Wegner (Amt für Umweltschutz) trug vor, das Amt für Verkehrswesen und Tiefbau habe darauf hingewiesen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Bereich der Riemelsbeck um einen Privatweg handelt. Nachfolgend könne demnach nur aus landschaftsrechtlicher Sicht zu den Fragen Stellung genommen werden: Das Grundstück liege im Landschaftschutzgebiet „Oppspring und Rumbachtal", Ziffer 2.2.2.11 des Landschaftsplanes der Stadt Mülheim an der Ruhr. Gemäß Ziffer 2.2.1 III Nr. 4 der „Allgemeinen Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete" sei die Errichtung baulicher Anlagen (hierzu zählen auch Straßen und Wege) verboten. Eine Genehmigung (landschaftsrechtliche Befreiung gemäß § 67 BNatSchG) für diese Maßnahme wäre hier weder beantragt noch erteilt worden. Zudem sei es gemäß Ziffer 2.2.1 III Nr. 1 der o.g. Festsetzungen des Landschaftsplanes u.a. verboten Hecken zu beseitigen, zu schädigen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen. Auch hierfür wäre keine landschaftsrechtliche Befreiung beantragt und demnach auch nicht erteilt worden. Die vorgenommenen Handlungen würden somit Verstöße gegen landschaftsrechtliche Bestimmungen darstellen, die von hier aus ordnungsbehördlich verfolgt werden. Ein Verstoß gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen liege in diesem Fall nicht vor, da der Rückschnitt der Hecke außerhalb der gesetzlichen Vogelbrutzeit (01.03. - 30.09.) vorgenommen wurde. Die abschließende Frage (5) hinsichtlich Ausführung und Statik könne seitens der Verwaltung nicht geprüft und auch nicht beantwortet werden, da es sich wie bereits erwähnt um einen Privatweg handelt. Herr Pickert (SPD) erkundigte sich bezüglich der Statik, wer bei Verlegung des Weges verantwortlich sei für die Gefahr der Anlieger, die unterhalb des Weges drohe. Herr Pape (Amt für Verkehrswesen und Tiefbau) wies darauf hin, dass der private Bauherr die Statik einhalten und genehmigen lassen müsse. Frau Wegner ergänzte, hier bliebe für Geschädigte vermutlich nur der Weg der Privatklage.
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