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Vorlage - V 13/0728-01  

 
 
Betreff: Instandsetzung und Erneuerung von Straßen
Planungsbeschluss 2015
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Schöttler, Frank, Tel. 6639
Beratungsfolge:
Bezirksvertretung 1 Vorberatung
07.11.2013 
Sitzung der Bezirksvertretung 1 geändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
BV1 Anlagen  

Beschlussvorschlag:

Beschlussvorschlag:

 

Die Bezirksvertretungen beraten die in der Anlage A (Finanzmittelüberblick) und Anlage B (Baumassnahmen) enthaltenen bezirksbezogenen Maßnahmen und fassen hierzu den Planungsbeschluss; gleichzeitig wird die Verwaltung mit der Durchführung aller planungsrelevanten Vorleistungen beauftragt.

 

 

Begründung:

Begründung:

 

Maßnahmen bei Straßen mit überbezirklicher Bedeutung, die keine unerwünschten Auswirkungen auf das Gesamtnetz haben, werden, im Gegensatz zu den Vorjahren, von den Bezirksvertretungen beschlossen (vergl. Hauptsatzung, Anlage III, Ziffer 2.7.5).

 

Finanzmittel

 

Die zur Umsetzung des Planungsbeschlusses 2015 erforderlichen Finanzmittel sind im Haushaltsjahr 2015 unter den nachfolgenden Positionen wie folgt veranschlagt:

- Finanzpositionen:

785.200 (Auszahlungen für Tiefbaumaßnahmen), 782.100 (Grunderwerb)

- Finanzstellen:

PN 12020 A9 207 (BV1), PN 12020 B9 200 (BV2), PN 12020 C9 200 (BV3)

 

Die Summen werden im Rahmen der Veränderungsnachweisung an die entsprechenden, in den Anlagen A und B aufgeführten Beträge angepasst.

Die HSK-Maßnahmen Nr. 159 und 165 sind im Planungsbeschluss 2015 berücksichtigt.

 

Planungsrelevante Vorleistungen

Mit Herbeiführung des Planungsbeschlusses für Maßnahmen des Folgejahres können alle planungsrelevanten Vorleistungen noch in 2014 beauftragt und ausgewertet werden. Die Untersuchungsergebnisse sind Basis für die Baubeschlussfassung 2015.

 

Zu den planungsrelevanten Vorleistungen zählen im Einzelnen:

  • Vergabe Planungsleistungen
  • Vergabe Bodenuntersuchungen
  • Vergabe Untersuchung der Entwässerungseinrichtungen
  • Durchführung Grunderwerb

 

a) Planungsleistungen

 

Sowohl Erneuerungsmaßnahmen als auch Instandsetzungsmaßnahmen werden auf der Grundlage topographischer Bestandspläne zwischen den Beteiligten koordiniert, kalkuliert, gegebenenfalls überplant sowie abgerechnet. Die Erstellung von Bestandsplänen musste in Folge des Abbaus städtischer Mitarbeiter in 2006 bereits etwa zur Hälfte extern vergeben werden. Dieser Trend wird sich voraussichtlich in den nächsten Jahren fortsetzen. Zur Koordinierung gehört neben der Abstimmung mit den Versorgungsträgern auch die Einholung und Berücksichtigung von Stellungnahmen des Kampfmittelräumdienstes, der Bergbauaufsicht und in Einzelfällen der Feuerwehr und Anliegern. Aus verschiedenen Gründen kann sich eine Überplanung der bestehenden baulichen Situation im Rahmen einer Straßenerneuerung als erforderlich oder wünschenswert herausstellen: beispielsweise ist in Einzelfällen die oberflächige Entwässerung der Straße zu verbessern, müssen Fußgängerüberwege barrierefrei ausgebildet werden, müssen die baulichen Anlagen im Hinblick auf Wurzelschäden von Altbaumstandorten abgerückt werden, ist das Stellplatzangebot zu verbessern, ist die Gehweghinterkante im Hinblick auf die tatsächlichen Grundstücksgrenzen oder ist der Fahrbahnquerschnitt heutigen verkehrlichen Vorgaben anzupassen. 

Soweit eine solche Überplanung zu signifikanten verkehrlichen, gestalterischen oder beitragsrechtlichen Veränderungen führt, wird die Verwaltung die Pläne dem Baubeschluss beifügen und vorstellen.

 

b) Bodenuntersuchungen

 

Altlasten

Gemäß Baustellenverordnung hat sich der Bauherr im Vorfeld einer Baumaßnahme zu informieren, ob im Zuge der Arbeiten Gefahrstoffe vorgefunden werden.

Dies gilt insbesondere für die Untersuchung auf PAK (Polycyklische aromatische Kohlenwasserstoffe).

Hierbei handelt es sich um sogenannten Steinkohlenteer, der als Gefahrstoff im Sinne der Gefahrstoffverordnung eingestuft ist.

Sofern der Bauherr seiner Verpflichtung nicht nachkommt, macht er sich schadenersatzpflichtig!

Darüber hinaus ist nach VOB eine umfassende Beschreibung der Bauleistung vorgeschrieben; dies ist nur dann möglich, wenn hinreichende Erkenntnisse über den Straßenaufbau und die anfallenden Abfallstoffe vorliegen.

Sofern diese Erkenntnisse erst während der Bauausführung erlangt werden, ist zum Teil mit erheblichen Nachträgen zu rechnen.

 

 

Straßenaufbau

Gegenüber den bisher durchgeführten Kernbohrungen, die lediglich gebundene Deckschichten erfassen können, sind für eine sachlich begründete Festlegung des Ausbauprogramms, für VOB-konforme Leistungsbeschreibungen und für beitragsrechtliche Fragen weitergehende Kenntnisse auch über Zustand, Material und Mächtigkeit der ungebundenen Schichten notwendige Voraussetzung.

Die bisher durchgeführten Kernbohrungen waren zwingend erforderlich; ohne die Ergebnisse aus der überwiegend verwaltungsseitig durchgeführten Untersuchung wäre im Vorfeld keine Zuordnung in "Maßnahmen der Instandsetzung bzw. Erneuerung" und damit keine Grobschätzung der Kosten im Rahmen der Vormerkliste möglich gewesen.

Die weitergehenden, durch Vergabe zu beauftragenden finanzwirksamen Untersuchungen können sinnvoller weise nur auf die durch Bauprogramme vorgegebenen Projekte beschränkt bleiben.

 

c) Entwässerungseinrichtungen

 

Im Rahmen der Instandsetzung/Erneuerung von Straßen bedarf es in vielen Fällen der Erneuerung von Entwässerungseinrichtungen. Obwohl für Mischwasserkanäle in den meisten Fällen die benötigten Informationen im Kanalkataster der Medl SEM GmbH vorliegen, ist der Zustand der reinen Straßenentwässerungskanäle fast überhaupt nicht erfasst; Eigentümer ist hier in der Regel der Straßenbaulastträger.

Ohne eine vorsorgliche Untersuchung werden Schäden bisher erst während der Bauausführung erkannt mit der Folge, dass Nachträge und Baubehinderungen zu erwarten sind.

Aus der Landesbauordnung ergibt sich ferner die Verpflichtung der Eigentümer zur Untersuchung von Hausanschlussleitungen; analog ist eine solche rechtliche Verpflichtung auch für Senkenanschlussleitungen des Baulastträgers gegeben.

Der Baulastträger kann aufgrund des umfangreichen Leitungsbestandes dieser Verpflichtung nur sukzessive nachkommen; insofern ist es zweckmäßig und geboten, die Untersuchungen auf Straßen zu beschränken, in denen ohnehin straßenbauliche Maßnahmen geplant sind.

 

d) Grunderwerb

 

In der Regel ist bei einer Aufnahme in das Straßenbauprogramm der Grunderwerb in der betreffenden Straße bereits abgeschlossen. Jedoch kann sich die Notwendigkeit zur „Bereinigung“ der Grundbesitzverhältnisse ergeben. Tatsächlich befinden sich vor allem in historisch gewachsenen Straßen relativ häufig Teilflächen der öffentlichen Verkehrsflächen noch in privatem Eigentum. Zur Erlangung von Baurecht, zur Ausübung des Vorkaufsrechtes oder auf Verlangen der betroffenen Eigentümer ist es erforderlich, dass die Stadt die betreffenden Flächen bei solchen Anlässen erwirbt. Solche Grunderwerbsfälle sind überwiegend nicht im Vorhinein kalkulierbar. Allerdings bewegt sich der Finanzbedarf größenordnungsmäßig im mehrjährigen Mittel in der eingeplanten Höhe.

 

 

Aussagen zur beitragsrechtlichen Bewertung

 

Entscheidend für die Frage, ob für eine Straßenbaumaßnahme Beiträge nach § 8 KAG in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung zu erheben sind, ist die Kenntnis darüber, ob die nach Regelwerken zu planende Umbau- / Erneuerungsmaßnahme besser ist als der gegenwärtige Ausbauzustand.

Für eine beitragsrechtliche Einschätzung ist von daher die Kenntnis "Alt" gegenüber "Neu" von wesentlicher Bedeutung und wird aus dem Ergebnis der Bodenuntersuchung abgeleitet.

 

 

Gleichstellungsrelevante Aspekte

 

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Finanzielle Auswirkungen:

Finanzielle Auswirkungen:

 

Die zur Durchführung planungsrelevanter Vorleistungen erforderlichen Finanzmittel sind im Haushaltsjahr 2014 etatisiert.

 

 

I. V.

Prof. Peter Vermeulen

 

 

Anlagen:

Anlagen:

 

Anlage A                Finanzmittelüberblick

Anlage B               Übersicht der Baumaßnahmen Planungsbeschluss 2015

Anlage C                Vormerkliste

 

 

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 BV1 Anlagen (3529 KB)