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Beschlussvorschlag: 1. Abwägung Zur Ermittlung der abwägungsrelevanten öffentlichen und privaten Belange wurde die Öffentlichkeit durch Aushang der Übersichtspläne der o.g. Erschließungsanlagen mit entsprechenden Erläuterungsberichten in der Zeit vom 06.05.2013 bis einschließlich 06.06.2013 an dem Verfahren beteiligt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 29.04.2013 um Stellungnahme gebeten. Konkrete Anregungen bzw. Hinweise sind lediglich von dem RWW, der Bezirksregierung Arnsberg (Bergbau) und zwei Grundstückseigentümern entlang der Artur-Brocke-Allee eingegangen. Der RWW verweist auf die vorhandenen Leitungsnetze, die weiterhin in den Verkehrsflächen verbleiben und auf Maßnahmen in dem Bereich der Velauer Straße, die in 2014 geplant sind. Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie NRW, zu dem umgegangenen Bergbau wurden in den Erläuterungsbericht zu den einzelnen Straßen bzw. Straßenabschnitten aufgenommen. Zwei Grundstückseigentümer machen in ihren Schreiben darauf aufmerksam, dass die den Grundstücken Artur-Brocke-Allee 48 und 50 vorgelagerten Flurstücke 220 und 226 nicht in städtischem Besitz sind. Die Darstellung der öffentlichen Verkehrsfläche und somit der für dieses Verfahren entsprechende Geltungsbereich der Artur-Brocke-Allee wurde dahingehend geändert.
Des Weiteren wurden von den zwei Grundstückseigentümern auch Bedenken vorgetragen, ob der Straßenausbau die Artur-Brocke-Allee betreffend rechtskonform sei und somit auch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen rechtmäßig sein könnte Der Rat der Stadt hat über diese während der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Stellungnahmen die abschließende Abwägung vorzunehmen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist eine Namensliste der am Verfahren beteiligten Öffentlichkeit als Anlage 1 (nicht öffentlich) gesondert beigefügt. Der Rat der Stadt beschließt, die in der Anlage 2 zusammengestellten Stellungnahmen gemäß den Vorschlägen der Verwaltung zu werten. Die Verwaltung wird beauftragt, die Entscheidung des Rates der Stadt den Einsendern mitzuteilen. Von einer öffentlichen Bekanntgabe gemäß § 52 Abs. 2 GO wird abgesehen.
2. Beschlüsse Der Rat der Stadt beschließt den geänderten Geltungsbereich des Straßenabschnittes Artur-Brocke-Allee.
Der Rat der Stadt beschließt gemäß § 125 Abs. 2 BauGB, dass folgende Straßen bzw. Straßenabschnitte
rechtmäßig hergestellt wurden.
Begründung: Gemäß § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung von Straßen grundsätzlich einen Bebauungsplan voraus. Liegt ein Bebauungsplan nicht vor, durften in der Vergangenheit Erschließungsanlagen nur mit der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde hergestellt werden (§ 125 Abs. 2 BauGB alte Fassung). Diese Zustimmung konnte auch nach der Herstellung der Erschießungsanlagen eingeholt werden. Eine Zustimmung war nur dann nicht erforderlich, wenn die betreffenden Anlagen innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils lagen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich war.
Mit der am 01.01.1998 in Kraft getretenen Neufassung des Baugesetzbuches vom 27.08.1997 hat der Gesetzgeber zur Stärkung der kommunalen Planungshoheit auch auf die Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) zur Herstellung von Erschließungsanlagen im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB verzichtet. Die höhere Verwaltungsbehörde hatte nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. vor Erteilung der Zustimmung zu prüfen, ob die Herstellung der Erschließungsanlage den Zielen der Raumordnung, den Planungsleitsätzen sowie dem Abwägungsgebot der öffentlichen und privaten Belange (§ 1 Abs. 4 bis 7 BauGB) entspricht. Nach Wegfall des Zustimmungserfordernisses durch die höhere Verwaltungsbehörde sind diese Voraussetzungen nunmehr eigenverantwortlich von der Gemeinde zu prüfen.
Die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich die Gemeinde bei der Ausübung ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit und damit auch bei der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB n.F. halten muss, ist das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, also ob überhaupt eine Abwägung stattfindet als auch auf das Abwägungsergebnis (so das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 26.11.2003 - 9 C 2.03).
Im Rahmen des der Feststellung, ob eine Straße entsprechend den Anforderungen des § 1 Abs. 4-7 BauGB hergestellt ist, vorangehenden Prüfverfahrens sind die Grundzüge einer Abwägung der privaten und öffentlichen Belange zu dokumentieren und nachvollziehbar darzulegen. Aus diesem Grund wurde der Öffentlichkeit und den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, sich zu den Straßenherstellungen äußern zu können.
Die Vorschrift des § 125 Abs. 2 BauGB ist nicht nur im Rahmen der Straßenherstellung beachtlich. Sie ist darüber hinaus auch von zentraler Bedeutung für die Refinanzierung des der Gemeinde entstehenden Herstellungsaufwands. Der Aufwand für die erstmalige Herstellung von Erschließungsstraßen wird üblicherweise über Erschließungsbeiträge refinanziert, zu deren Erhebung die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist. Wird eine Erschließungsstraße aber ohne planungsrechtliche Grundlage hergestellt, ist die Gemeinde gehindert, Erschließungsbeiträge zu erheben.
In der Stadt Mülheim an der Ruhr sind verschiedene Erschließungsstraßen bereits seit Jahren ganz oder teilweise hergestellt, ohne die dafür erforderliche Rechtsgrundlage. Die Folge davon ist, dass die Stadt dem gesetzlichen Auftrag zur Beitragserhebung nicht nachkommen konnte. Vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage ist die Verwaltung bemüht, solche Fälle abzubauen und die Voraussetzungen zur Beitragserhebung zu schaffen.
In diesem Verfahren wurde bereits folgender Beschluss gefasst: Beschluss zur Einleitung des Verfahrens und zur Beteiligung der Öffentlichkeit vom 13.03.2013 (Drucksache-Nr.: V 13/0187-01)
Gesetzesgrundlagen:
Gleichstellungsrelevante Aspekte
Ein Beschluss über die rechtmäßige Herstellung von Straßen bzw. Straßenabschnitten hat keinerlei Einfluss auf gleichstellungsrelevante Aspekte.
Finanzielle Auswirkungen: Durch die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen nach § 125 BauGB für die in oben aufgeführten Erschließungsanlagen können Beitragseinnahmen erzielt werden. Es ist beabsichtigt, dass mit den Veranlagungsverfahren zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen für die Straßen im laufenden Jahr begonnen wird. In der Vorlage Drucksache-Nr.: V 11/0093-01 ist den politischen Gremien (Bezirksvertretungen 1-3 und Planungsausschuss) ausführlich dargelegt worden, dass vor Durchführung einer Abrechnung keine Angaben zum Einnahmevolumen möglich sind.
Dagmar Mühlenfeld
Anlagen: Anlage 1: Nichtöffentliche Namensliste (wird aus datenschutzrechtlichen Gründen in der Vorlage V 13/0774-01 versandt) Anlage 2: Eingaben aus der Öffentlichkeit mit den Wertungsvorschlägen der Verwaltung Anlage 3: Textliche Darlegung und Geltungsbereiche der Straßen und -abschnitte
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