Bürgerinformationssystem
![]() |
![]() |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr beschließt die als Anlage beigefügte Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2014.
Begründung: Werbegemeinschaften und Händlervertreter verschiedener Mülheimer Ortsteile und die GUSTAV Geschäftsbesorgungs GmbH für das Rhein-Ruhr-Zentrum haben angeregt, für das Jahr 2014 wieder verkaufsoffene Sonntage zuzulassen.
Am 24.04.2013 wurde das Gesetz zur Änderung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) durch den Landtag Nordrhein-Westfalen beschlossen. Dieses ist am 18.05.2013 in Kraft getreten.
Nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an jährlich höchstens vier Sonn- oder Feiertagen aus Anlass von örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen bis zur Dauer von fünf Stunden geöffnet sein. Durch die Novellierung wurde weiter festgelegt, dass es innerhalb einer Gemeinde insgesamt nicht mehr als elf verkaufsoffene Sonn- und Feiertage je Kalenderjahr geben darf (§ 6 Abs. 4 LÖG NRW).
Nach einem Beschluss des Rates der Stadt Mülheim aus dem Jahr 2009 sollen in Absprache mit den betroffenen Veranstaltern maximal sieben verkaufsoffene Sonntage pro Kalenderjahr festgelegt werden, an denen alle Veranstaltungen stattfinden sollen.
§ 6 Absatz 4 des Ladenöffnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen ermächtigt die Ordnungsbehörde dazu, die Tage durch Verordnungen freizugeben. Die Freigabe kann sich auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken. Insgesamt dürfen nicht mehr als zwei Adventssonntage je Gemeinde freigegeben werden. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Durch Abstimmung der Werbegemeinschaften und der Händlervertreter sowie der GUSTAV Geschäftsbesorgungs GmbH unter Moderation der Verwaltung und Beteiligung des Einzelhandelsverbandes Ruhr e.V. einigte man sich auf einen Vorschlag, den die Verwaltung dem Rat der Stadt unterbreiten soll:
Bei der Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen sind die Gemeinden verpflichtet, zwischen den Belangen des Sonn- und Feiertagsschutzes und den Wünschen der Einzelhändler abzuwägen. Auch auf die Größe und Struktur der jeweiligen Gemeinde ist Rücksicht zu nehmen.
Die Einzelhändler weisen darauf hin, dass die Sonntagsöffnungen - obwohl rechtlich erst mit der Evaluierung des Ladenöffnungsgesetzes gefordert - in Mülheim an der Ruhr schon immer nur anlassbezogen stattgefunden haben. Durch die Kombination solcher Feste mit gleichzeitiger Geschäftsöffnung an Sonntagen wollen die Einzelhändler ihre jeweiligen Stadtteile für ihre Kunden attraktiver gestalten. Dies koste die Werbe- und Händlergemeinschaften viel Arbeit, Mühe und auch Geld. Dabei soll vor allem die Präsentation des Stadtteils im Vordergrund stehen, um mittelfristig auch den Handel in den Stadtteilen zu stärken. Für die Stadtteile seien verkaufsoffene Sonntage „beste“ Werbung; je nach Branche seien dies die umsatzstärksten Tage. Dies bestätigt auch die Resonanz auf die verkaufsoffenen Sonntage. Die von den Antragsstellern dargestellten wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Einzelhandels im Allgemeinen sind immer wieder auch Thema der örtlichen Presse. Diese beruhen nicht zuletzt auf der stetig steigenden Konkurrenz durchs Internet und z.B. durch Outlet-Center in den benachbarten Niederlanden, die sonntags geöffnet haben. Daher haben diese wenigen verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtteilen zusammen mit den geplanten Aktionen besondere Bedeutung für den Einzelhandel. Weiter geben die Einzelhändler zu bedenken, dass die inzwischen gesetzlich vorgeschriebene Höchstzahl der Sonntagsöffnungen in den umliegenden Städten vollumfänglich genutzt wird. Hier sehen die Einzelhändler einen nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteil des stationären Einzelhandels in Mülheim an der Ruhr gegenüber der Konkurrenz in seinem Umfeld. In diesem Zusammenhang macht auch gerade das Rhein-Ruhr-Zentrum darauf aufmerksam, dass es, um gegenüber den großen Einkaufszentren in den angrenzenden Städten Oberhausen, Essen und Duisburg konkurrenzfähig bleiben zu können, zwingend auf die vier verkaufsoffenen Sonntage angewiesen sei.
Demgegenüber sollen insbesondere die Arbeitnehmer vor einer Ausweitung der Sonntagsarbeit geschützt werden; darüber hinaus sollen die Familienkultur und die Freizeit wieder mehr Raum bekommen. Diesen Belangen wird durch die nur geringe Anzahl an Sonntagen Rechnung getragen, zumal der Gesetzgeber eine „Aushöhlung des Sonntagsschutzes“ erst bei mehr als elf verkaufsoffenen Sonntagen annimmt.
Gemäß § 6 Abs. 4 LÖG NRW wurden die zuständigen Gewerkschaften, Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände und Kirchen, die jeweilige Industrie- und Handelskammer und die Handwerkskammer gehört. Stellung haben die Vereinte Dienstleistungsgesellschaft ver.di Bezirk Mülheim - Oberhausen mit Schreiben vom 25.9.2013, die Handwerkskammer Düsseldorf mit Schreiben vom 30.9.2013, der Katholikenrat der Katholischen Kirche in Mülheim an der Ruhr mit Schreiben vom 4.10.2013 und der Ev. Kirchenkreis An der Ruhr mit Schreiben vom 7.10.2013 genommen. Die Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt; andere sind nicht erfolgt.
Unter Abwägung aller Belange und unter Berücksichtigung der rechtlichen Zulässigkeit schlägt die Verwaltung daher vor, die als Anlage beigefügte ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2014 zu beschließen.
Gleichstellungsrelevante Aspekte: Keine.
Gleichstellungsrelevante Aspekte
Keine.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Dagmar Mühlenfeld Anlagen: 1) Ordnungsbehördliche Verordnung über besondere Ladenöffnungszeiten im Jahr 2014
2) Schreiben der Vereinten Dienstleistungsgesellschaft ver.di Bezirk Mülheim - Oberhausen vom 25.9.2013
3) Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf vom 30.9.2013
4) Schreiben der Katholischen Kirche in Mülheim an der Ruhr vom 4.10.2013
5) Schreiben des Ev. Kirchenkreises An der Ruhr vom 7.10.2013
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
![]() |
![]() |