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Beschlussvorschlag:
Begründung: Der Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr hat am 22. April 2021 nach Vorberatung im verfahrensbegleitenden Ausschuss RFNP am 05. März 2021 die Aufstellung des Änderungsverfahrens 46 E beschlossen. Auf Grundlage der gleichlautenden Ratsbeschlüsse wurde die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Zeitraum von 24. August 2021 bis 24. September 2021 durchgeführt.
Änderung Nr. 46 E - Bottroper Straße / Hilgerstraße (Thurmfeld) Der Änderungsbereich des Areals Thurmfeld umfasst eine ca. 11,5 ha große Fläche im Stadtteil Nordviertel (Stadtbezirk I). Der RFNP soll als Entwicklungsgrundlage für den parallel zum RFNP-Änderungsverfahren in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „Bottroper Str./Hilgerstr. (Thurmfeld)“ dienen. Der gesamte Änderungsbereich umfasst ein Areal, das bereits seit Mitte des 19. Jh. überwiegend industriell geprägt ist. Zur Deckung des überdurchschnittlich hohen Bedarfs an gewerblichen Bauflächen in Essen und aufgrund der Nähe zur Universität, wird eine Entwicklung als Sonderstandort für gewerbliche und forschungsorientierte Zwecke vorgesehen. Neben der Weiterentwicklung der Universität soll das Areal in gleichem Maße der Ansiedlung von Unternehmen in Zukunftsmärkten, Einrichtungen der Forschung und Lehre sowie Instituten in privater und öffentlicher Trägerschaft dienen. Im wirksamen Regionalen Flächennutzungsplan ist der Änderungsbereich als Wohnbaufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) sowie gewerbliche Baufläche / Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) dargestellt / festgelegt. Die vorliegende RFNP-Änderung soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die zukünftig vorgesehene gewerbliche Entwicklung schaffen. Da sich die geplante Nutzung nicht aus den gegenwärtigen Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans entwickeln lässt, ist dieser in Sonderbaufläche mit den Zweckbestimmungen Sondergebiet für Freizeit, Erholung und Sport, Sondergebiet für Hochschule, Bildung und Forschung sowie Sondergebiet für spezifische gewerbliche Nutzung zu ändern. Der regionalplanerische Teil des RFNP wird als ASB für zweckgebundene Nutzungen festgelegt. Von Norden nach Süden sowie von Nordwesten nach Südosten sind zudem die Trassen der Schienenwege für den überregionalen und regionalen Verkehr festgelegt. Diese bleiben erhalten. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit sind keine wesentlichen Bedenken vorgetragen worden, die zu einer Änderung der Planung geführt haben. Aufgrund vorgetragener Hinweise und Anregungen von beteiligten Trägern öffentlicher Belange wurde die Begründung entsprechend angepasst. Die Plandarstellung sowie der Änderungsbereich wurden auf der Grundlage des im Verfahren konkretisierten Bebauungsplanentwurfes entsprechen angepasst und geändert: Zum Vorentwurf wurde der vormals 8,9 ha große Änderungsbereich als Gewerbliche Baufläche dargestellt. Auf der Grundlage des konkretisierten Bebauungsplanentwurfes wurde der Änderungsbereich im Nordosten um die Brachfläche zwischen Hilgerstraße, Bersonstraße und Segerothpark erweitert. Der Änderungsbereich umfasst nun im Entwurf eine Fläche von 11,5 ha und wird als Sonderbaufläche mit den Zweckbestimmungen Sondergebiet für Freizeit, Erholung und Sport, Sondergebiet für Hochschule, Bildung und Forschung sowie Sondergebiet für spezifische gewerbliche Nutzung dargestellt. Der jetzt auch betroffene regionalplanerische Teil wird als ASB für zweckgebundene Nutzungen festgelegt. Begründung und Umweltbericht wurden entsprechend der Änderungen überarbeitet.
Weiteres Verfahren Die öffentliche Auslegung für die Dauer eines Monats erfolgt für das Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) sowie gemäß § 9 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) in Verbindung mit § 13 und § 41 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW). Für eine Verlängerung der Regelfrist liegt kein wichtiger Grund vor (Planverfahren ohne besondere Komplexität). Die Beteiligung der öffentlichen Stellen, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange für die Dauer eines Monats erfolgt gemäß § 4 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 13 und § 41 LPlG NRW. Nach Durchführung des Beteiligungsverfahrens wird die Planänderung zum abschließenden Feststellungsbeschluss erneut in die Gremien der beteiligten Städte eingebracht und im Anschluss zur Genehmigung bei der Landesplanungsbehörde eingereicht.
Finanzielle Auswirkungen: In Mülheim an der Ruhr sind die entsprechenden Haushaltsmittel im Zusammenhang mit RFNP-Änderungen in der Produktgruppe 09070, Zeile 13 (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen) vorgesehen. Der vorliegende Auslegungsbeschluss bezieht sich nicht auf ein Mülheimer Änderungsverfahren. Somit fallen für die Stadt Mülheim an der Ruhr keine Kosten für Gutachten usw. an.
Anlagen:
Anlage 1: Änderungspläne
Anlage 2: Begründung
Anlage 3: Umwelt-Steckbrief
Anlage 4: Synopse der frühzeitigen Beteiligung
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