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Behandlungsvorschlag: Der Umweltausschuss nimmt den nachfolgenden Bericht zur Kenntnis:
Bericht: Hinter dem Begriff „Forsteinrichtung“ verbirgt sich ein betriebliches Verfahren, mit dem Waldpflege und Waldentwicklung für den Zeitraum von 10 Jahren geplant und festgelegt werden. Die Forsteinrichtung wird in der Regel durch einen externen Gutachter, der nicht Mitarbeiter des jeweiligen Forstbetriebes ist, durchgeführt. Gemäß § 33 Landesforstgesetz NRW ist Folgendes vorgeschrieben: Betriebsplan und Betriebsgutachten (1) Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern. (2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen. Der Wald der Stadt Mülheim an der Ruhr ist mit 1012ha nach einem Forstbetriebsplan zu bewirtschaften. Der Zeitraum von 10 Jahren endet für den aktuellen Betriebsplan am 31.12.2024. Entsprechend ist die Neuerstellung unabweisbar.
Finanzielle Auswirkungen: Die erforderlichen Mittel in Höhe von rund 45.000 € sind im Haushaltsjahr 2024 einzuplanen. Dies erfolgt ohne eine Ausweitung der bisherigen mittelfristigen Planung des beschlossenen Haushaltsplanes 2022/2023 für das Jahr 2024 durch Kompensation innerhalb des Dezernates VI.
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