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Vorlage - V 23/0208-01  

 
 
Betreff: Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung gemäß § 48 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)
Status:öffentlichVorlage-Art:Beschlussvorlage
Verfasser:Herr Ferner, Tel. 4588
Beteiligt:Referat I   
 Referat II  
 Referat III  
 Referat IV  
 Amt 14 - Rechnungsprüfungsamt  
 Amt 24 - Fachbereich Finanzen  
 Amt 26 - ImmobilienService  
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss Entscheidung
24.04.2023 
Sitzung des Jugendhilfeausschusses ungeändert beschlossen   

Beschlussvorschlag
Sachverhalt
Finanzielle Auswirkungen
Anlage/n
Anlagen:
Tabelle_§48_KiBiz, 97,0 KB  

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Mülheim an der Ruhr beschließt die Förderung von bedarfsgerechten Angeboten zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten in der Kindertagesbetreuung, die die Vorgaben des § 48 Kinderbildungsgesetz NRW (KiBiz) erfüllen (siehe Anlage). Der Beschluss ist auf zwei Kindergartenjahre befristet (01.08.2023 bis 31.07.2025), um auf sich verändernde Bedarfe reagieren zu können, gleichzeitig aber Trägern wie Erziehungsberechtigten Planungssicherheit zu ermöglichen.

 


Begründung:

Auf der Grundlage der Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses (V20/0892-01, V21/0238-01 und V 22/0723-01) wurden seit dem Kindergartenjahr 2021/2022 flexibilisierte Betreuungsangebote in der Mülheimer Kindertagesbetreuung umgesetzt (Öffnungszeiten vor 7:00 Uhr/nach 17:00 Uhr, Reduzierung der Schließtage). Diese Angebote haben sich in der Praxis bewährt und werden fortgeführt bzw. durch weitere Angebote ergänzt.

In § 48 „Zuschuss zur Flexibilisierung der Betreuungszeiten“ (KiBiz) wird festgelegt, dass die Kommunen einen pauschalierten Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung erhalten. Die Bezuschussung dient der finanziellen Förderung von kind- und bedarfsgerechten, familienunterstützenden Angeboten in der Kindertagesbetreuung.

 

Dies können gemäß § 48 KiBiz sein:

1. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen, die über eine Öffnungszeit von wöchentlich 47 Stunden hinausgehen,

2. Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen an Wochenend- und Feiertagen,

3. Öffnungszeiten und Betreuungsangebote nach 17 Uhr und vor 7 Uhr,

4. bis zu 15 der Öffnungstage im Kindergartenjahr für Kindertageseinrichtungen, die nur 15 Öffnungstage oder weniger jährlich schließen,

5. zusätzliche Betreuungsangebote bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien und Notfallangebote sowie

6. ergänzende Kindertagespflege gemäß § 23 Absatz 1.

Die Voraussetzung für den Zuschuss durch das Land NRW ist, dass das Jugendamt diesen Zuschuss mit einer Erhöhung des Betrages um 25 Prozent für zeitlich flexible Angebotsformen einsetzt und an Träger von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegepersonen oder Anstellungsträger von Kindertagespflegepersonen weiterleitet.

Im Rahmen der systematisierten Jugendhilfeplanung wurden zu Beginn dieses Jahres erste Erfahrungswerte der Träger in Hinblick auf die verlängerten Öffnungszeiten sowie die Reduzierung der Schließtage ausgetauscht. Zudem meldeten die Träger der Verwaltung schriftlich die durchschnittlichen monatlichen Belegungszahlen für die betreffenden Angebote zurück. Insgesamt wurde durch den fachlichen Austausch deutlich, dass insbesondere pandemiebedingt die Angebote zwar nicht durchgängig vollumfänglich angeboten werden konnten, diese jedoch nach wie vor von den Beteiligten als bedarfsgerecht erachtet wurden.

Infolgedessen wurde durch die Verwaltung erneut ein Interessensbekundungsverfahren mit den Trägern durchgeführt. Von den an einer Förderung interessierten Kindertageseinrichtungen bzw. den Trägern der Kindertageseinrichtungen wurden insgesamt drei der o. g. Förderbereiche (Punkte 1, 3 und 4), für die der § 48 KiBiz eine Bezuschussung vorsieht, benannt. Zudem werden künftig auch Mittel für den Bereich der Kindertagespflege (Punkt 6) zur Verfügung stehen, die bedarfsgerecht abgerufen werden können.

Die, ab dem 01.08.2023, geplanten Maßnahmen sind in Form einer Tabelle der Beschlussvorlage beigefügt.

 

lheimer Kindertageseinrichtungen:

Um die notwendige Zuschusshöhe zur Umsetzung der genannten Maßnahmen zu ermitteln, wurde auf Grundlage der Kindpauschale der Gruppenform lc (mittleres Kostensegment), sowie einer Gruppengröße von 20 Plätzen für das Kindergartenjahr 2023/2024 errechnet:

rderung für die zusätzlichen Betreuungsstunden:

Kindpauschale lc im Kindergartenjahr 2023/2024    11.558,00 Euro

geteilt durch 45 Stunden                257,00 Euro

multipliziert mit 20 Plätzen            5.137,00 Euro

Ergebnis pro Betreuungsstunde pro Jahr          5.137,00 Euro

 

rderung für zusätzliche Öffnungstage:

Kindpauschale lc im Kindergartenjahr 2023/2024              11.558,20 Euro

Geteilt durch 228 Tage (Durchschnitt jährliche Öffnungstage)        51,00 Euro

Multipliziert mit 20 Plätzen                 1.013,00 Euro

Ergebnis pro zusätzlichem Öffnungstag                1.013,00 Euro

Die genannten Beträge werden zum Kindergartenjahr 2024/2025, entsprechend der landesseitigen Dynamisierung, angepasst.

Bereits planerisch berücksichtigt, aber zurzeit zurückgestellt, sind die Angebote:

-         DRK, Hans-Böckler-Platz/Forum: Die Kindertageseinrichtung befindet sich noch in der Bauphase. Die Förderung erfolgt daher ab dem Zeitpunkt ab dem die baulichen und personellen Gegebenheiten die Flexibilisierung der Betreuungszeiten zulassen.

-         Kinderzentren Kunterbunt, Siepmanns Hof 57: Aufgrund der personellen Situation ist derzeit (auch in Abstimmung mit dem Landesjugendamt) eine Umsetzung der Maßnahme nicht möglich, wird aber zur Umsetzung gebracht, wenn diese verlässlich angeboten werden kann.

-         Velauer Strolche, Velauer Straße 63: Die Umsetzung der Maßnahme ist ab dem Kindergartenjahr 2024/2025 geplant.

-         ZOK, Klöttschen 1: Der Träger ist interessiert an einer Umsetzung der Notfallbetreuung bei unregelmäßigem Bedarf oder für ausnahmsweise kurzfristig erhöhten Bedarf der Familien. Dies wird konzeptionell vorbereitet.

Ein Beschluss im Jugendhilfeausschuss zu jedem neuen, hier noch nicht aufgeführten Angebot bleibt zwingend notwendig.

lheimer Kindertagespflege:

r Angebote der ergänzenden Kindertagespflege (Punkt 6) werden bedarfsgerecht Mittel vorgehalten, um hier eine entsprechende Förderung sicherzustellen. Bei der Bemessung der Mittel wird der Schlüssel 1:6 angewendet. Hier spiegelt sich das Verhältnis der Anzahl der betreuten Kinder in der Kindertagespflege und den Kindertageseinrichtungen wider. Die Mittel entsprechen einer Gesamtsumme von 127.828,00 Euro (2023/2024) und 130.129,00 Euro (2024/2025).


Finanzielle Auswirkungen:

Die für die Kindergartenjahre 2023/2024 und 2024/2025 zur Verfügung stehenden Mittel werden mit der Umsetzung der aufgeführten Angebote nicht vollumfänglich verausgabt. Dies erlaubt auch unterjährig auf auftretende Bedarfe reagieren zu können.

r das Kindergartenjahr 2023/2024 ergibt sich aus dem § 48 KiBiz und der landesseitig vorgegebenen Dynamisierung der Förderung folgende Fördersumme:

Die landesseitige Förderung beläuft sich auf 715.840,00 Euro, hinzu kommt der kommunale Anteil (25%) in Höhe von 178.960,00 Euro. Gesamtsumme: 894.800,00 Euro

Im Kindergartenjahr 2024/2025 erfolgt eine landesseitige Förderung in Höhe von 728.725,00 Euro, hinzu kommt der kommunale Anteil (25%) in Höhe von 182.181,00 Euro. Gesamtsumme: 910.906,00 Euro

Die aufgeführten finanziellen Mittel werden aus dem zur Verfügung stehenden Etat verausgabt. Der beschriebene Eigenanteil wurde im Rahmen der Etatplanungen haushalterisch berücksichtigt.

I.V.

David Lüngen


Anlage:

Tabelle § 48 KiBiz

Anlagen:  
  Nr. Name    
Anlage 1 1 Tabelle_§48_KiBiz, 97,0 KB (97 KB)