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Sachverhalt:
In der Stellungnahme zur Vorlage A 19/0179-01 hatte die Verwaltung in der Sitzung des Ausschusses für Umwelt und Energie am 19.03.2019 ausgeführt, dass der § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 zum Zeitpunkt der Berichterstattung nicht zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörden bei Wohngebäuden gemäß § 64 BauO NRW 2018 gehöre und somit die Durchsetzung der Vorschrift lediglich durch ordnungsbehördliches Tätigwerden der Bauaufsicht im Nachhinein einer Genehmigung möglich sei. Seit dem 02.07.2021 ist der § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 Bestandteil des Prüfkatalogs für Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 BauO NRW 2018.
In diesem Zusammenhang wird die Verwaltung um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Wie viele Verstöße gegen die in § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 vorgeschriebene Wasseraufnahmefähigkeit und Begrünung oder Bepflanzung von nicht-überbauter Flächen der bebauten Grundstücke wurden seit Inkrafttreten der Änderung vom 02.07.2021 im Baugenehmigungsverfahren festgestellt?
2. Wie viele Verstöße gegen die in § 8 Absatz 1 BauO NRW 2018 vorgeschriebene Wasseraufnahmefähigkeit und Begrünung oder Bepflanzung von nicht-überbauter Flächen der bebauten Grundstücke wurden seit der letztmaligen Befassung im Ausschuss für Umwelt und Energie durch ordnungsbehördliches Tätigwerden der Bauaufsicht im Nachhinein festgestellt? Welche Maßnahmen wurden ergriffen?
3. Wie groß ist die Fläche der Bebauungspläne, in denen vorgesehen ist, dass Vorgärten mit Ausnahme der Hauszuwegungen und Garagenzufahrten gärtnerisch zu gestalten und dauerhaft mit Sträuchern, geschnittenen Hecken, Bodendeckern, Stauden und Rasen zu begrünen sind?
4. Welche Erkenntnisse für ein vergleichbares Vorgehen in der Stadt Mülheim an der Ruhr lassen sich aus den Erfahrungen der Stadt Königswinter in Bezug auf die dort im Jahr 2021 beschlossene „Vorgartensatzung“ ziehen?
gez. Margarete Wietelmann Fraktionsvorsitzende Anlagen: |
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